Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die
vertraglichen Beziehungen zwischen der wasotech GmbH mit Geschäftssitz in
Freudenberg und ihren Kunden. Sie sind Grundlage aller Vereinbarungen, Angebote,
Lieferungen und Leistungen von wasotech GmbH an ihre Kunden. Diese gelten somit
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit dem Entgegennehmen der Ware
oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. AGB des Kunden, die von
den Vorliegenden abweichen oder ihnen entgegenstehen gelten nicht, es sei denn,
wasotech GmbH hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese
Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender AGB des Kunden unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.
1.2 Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen, sowie Änderungen
und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Dieses Schriftformerfordernis kann seinerseits nur in schriftlicher Form abbedungen
werden.
2. Zustandekommen von Verträgen
2.1 Der Vertrag kommt durch Unterschrift beider Vertragspartner, durch erstmalige
Leistungserbringung von wasotech GmbH oder mit dem Zugang einer
Auftragsbestätigung von wasotech GmbH als Annahme bei dem Kunden nach
dessen schriftlicher Beauftragung zustande. Der Vertrag kommt ausschließlich mit
dem Inhalt zustande, welcher durch die Vertragsbestätigung von wasotech GmbH
einschließlich der darin aufgeführten Leistungsbeschreibungen bestimmt wird.
2.2 Webinhalte bzw. Inhalte von Werbebroschüren haben rein informativen Charakter
und stellen weder ein Angebot, noch eine Zusicherung dar.
2.3 Vertreter sind nur zur Vermittlung von Aufträgen ermächtigt. Ihre Erklärungen,
gleich in welcher Form sie abgegeben werden, sind für uns nur dann verbindlich,
wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
3. Vertragsdurchführung
3.1 Soweit zwischen den Parteien nicht schriftlich anders vereinbart, ist wasotech
GmbH berechtigt, zur Erfüllung der ihr obliegenden Leistungsverpflichtungen
Unterauftragnehmer einzusetzen und Aufträge durch fachkundige angestellte
Mitarbeiter oder freiberufliche Mitarbeiter ganz oder teilweise durchführen zu lassen.
Bei der Auswahl der Unterauftragnehmer verpflichtet sich wasotech GmbH
größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen.
4. Vergütung, Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, vergütet der Auftraggeber die Leistungen der wasotech GmbH nach Zeit- und Sachaufwand zu den vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätzen bzw. Hardware- / Softwarepreise. Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart wird, werden Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen zusätzlich dem
Auftraggeber in Rechnung gestellt.
4.2 Falls nichts anderes vereinbart ist, besteht eine Zahlungsfrist von 14 Tagen nach dem Rechnungsstellungsdatum.
4.3 Versandkosten sind nicht enthalten und werden extra berechnet.
4.4 Bei Angebotserstellung nicht absehbare Mehrarbeit durch fehlerhafte Angaben
oder aufgrund überdurchschnittlich vieler Änderungswünsche wird nach Stundensatz
berechnet.
4.5 Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von wasotech GmbH
hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen nach
Vereinbarung zu leisten. Die Zahlung des Rechnungsbetrags hat in Euro, ohne
Abzug, auf eines der Konten von wasotech GmbH zu erfolgen.
4.6 Im Falle des Zahlungsverzugs oder wenn die Kreditwürdigkeit des Käufers in
Frage steht, ist wasotech GmbH berechtigt, alle zu diesem Zeitpunkt offenen
Rechnungen sofort fällig zu stellen, gleichgültig, welches Zahlungsziel hierfür
vereinbart war.
4.7 Wechsel und Schecks werden unter üblichen Vorbehalten angenommen und
gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Etwaige Einziehungs- und
Nebenkosten trägt der Käufer.
4.8 Einwendungen gegen die Rechnung hat der Kunde unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb einer Frist von vier Wochen nach deren Zugang gegenüber
wasotech GmbH schriftlich geltend zu machen. Die Rechnung gilt als genehmigt,
wenn der Kunde nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht. wasotech GmbH
verpflichtet sich, gegenüber Verbrauchern auf diese Folge bei Beginn der oben
genannten Frist hinzuweisen.
5. Preisanpassungen
5.1 wasotech GmbH ist berechtigt, die vereinbarten Preise oder Vergütungen
entsprechend der allgemeinen Preisentwicklung in dem jeweiligen Leistungsbereich
anzupassen. Preiserhöhungen sind spätestens 4 Wochen vor Inkrafttreten der
Erhöhung schriftlich anzukündigen. Haben diese Änderungen wesentlichen Einfluss
auf die Kalkulation des Kunden, steht diesem ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht
zu, das er spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung
geltend zu machen hat.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 Der Kunde erkennt an, dass wasotech GmbH für eine erfolgreiche und
zeitgerechte Durchführung der ihr obliegenden Leistungen auf die umfassende
Mitwirkung des Kunden angewiesen ist. Der Kunde verpflichtet sich daher, sämtliche
in seiner Sphäre für eine sachgerechte Leistungsdurchführung von wasotech GmbH
erforderlichen Beistellungen, Informationen und Infrastrukturleistungen rechtzeitig und
vollständig zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen, welche dadurch entstehen,
dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig
nachkommt, gehen zu Lasten des Kunden.
Ausführungsfristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum der Verzögerung.
Durch die Verzögerung entstehende Mehrkosten kann wasotech GmbH dem Kunden
nach entsprechender Mahnung nach aktueller Preisliste von wasotech GmbH in
Rechnung stellen. Darüber hinaus kann wasotech GmbH vom Kunden unter
angemessener Fristsetzung die Abgabe erforderlicher Erklärungen oder die
Vornahme von erforderlichen Entscheidungen und Handlungen verlangen. Wird die
jeweilige Mitwirkungshandlung innerhalb dieser Frist nicht nachgeholt, ist wasotech
GmbH zur Kündigung des betroffenen Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.
Sonstige Rechte von wasotech GmbH bleiben unberührt.
6.2 Der Kunde ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten insbesondere verpflichtet
i. einen kompetenten und mit umfassender Verhandlungs- und Abschlussvollmacht
ausgestatteten Ansprechpartner zu benennen, der für die Einhaltung der
Mitwirkungspflichten Sorge trägt;
ii. seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den von wasotech GmbH beauftragten
Mitarbeitern anzuhalten;
iii. den für die Durchführung der Leistungen von wasotech GmbH beauftragten
Mitarbeitern im Falle der Vorortleistung Zugang zu den für die Leistungserbringung
erforderlichen Einrichtungen zu gewähren;
iv. seine persönlichen Kundenkennwörter, Login-Kennungen und Passwörter, soweit
einschlägig, geheim zu halten und sie unverzüglich zu ändern oder von wasotech
GmbH ändern zu lassen, wenn er vermutet, dass unberechtigte Dritte davon Kenntnis
erlangt haben;
v. alle ihm bekannt werdenden Umstände, die die Erbringung von Leistungen durch
wasotech GmbH beeinträchtigen können, wasotech GmbH unverzüglich mitzuteilen,
vi. wasotech GmbH jede Änderung seines Namens, seiner Firma, seines Wohn- oder
Geschäftssitzes, seiner Telefonnummer, seiner E-Mail Adresse, seines Kontos,
seiner Bankverbindung oder ähnlicher für das Vertragsverhältnis wesentlicher
Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6.3 Soweit der Kunde mit wasotech GmbH bestimmte Bereitstellungstermine oder
Verfügbarkeiten vereinbart hat, gelten diese nur unter der Voraussetzung
rechtzeitiger Erfüllung aller relevanten Vorleistungen und Mitwirkungspflichten des
Kunden.
7. Prüfung und Abnahme
7.1 Der Kunde wird, sobald wasotech GmbH die Fertigstellung der Leistung mitgeteilt
hat, die erbrachten Leistungen unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit überprüfen.
Stellt der Kunde bei seiner Überprüfung die Vertragsgemäßheit der erbrachten
Leistung fest, hat er unverzüglich gegenüber wasotech GmbH schriftlich die
Abnahme zu erklären. Stellt der Kunde bei seiner Überprüfung Abweichungen
gegenüber dem vereinbarten Leistungsinhalt fest, teilt er dies wasotech GmbH
unverzüglich schriftlich mit. Die Mitteilung muss eine hinreichend konkrete
Beschreibung der festgestellten Abweichung enthalten, um wasotech GmbH die
Identifizierung und Beseitigung der Abweichung zu ermöglichen. Die Beseitigung von
Abweichungen setzt voraus, dass die festgestellte Abweichung von wasotech GmbH
reproduziert werden kann.
7.2 Wesentliche Abweichungen von dem vereinbarten Leistungsinhalt werden von
wasotech GmbH baldmöglichst beseitigt und dem Kunden anschließend zur
Abnahme vorgelegt; die erneute Abnahmeprüfung beschränkt sich auf die
Feststellung der Beseitigung der Abweichung. Nicht wesentliche Abweichungen
werden vom Kunden schriftlich in der Abnahmeerklärung als Mangel festgehalten und
von wasotech GmbH im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur
Mängelbeseitigung beseitigt.
7.3 Erfolgt keine Abnahme, so kann wasotech GmbH dem Kunden schriftlich eine
Frist von 14 Tagen zur Erklärung der Abnahme setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt,
soweit der Kunde nicht innerhalb dieser Frist die von ihm festgestellte, wesentliche
Mängel schriftlich spezifiziert. Darüber hinaus gilt die Abnahme stets als erfolgt,
sobald der Kunde die gelieferte Leistung vorbehaltlos nutzt. wasotech GmbH
verpflichtet sich, gegenüber Verbrauchern auf diese Folge bei Beginn der oben
genannten Frist hinzuweisen.
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8. Termine für Leistungserbringung
8.1 Alle Aufträge werden schnellstmöglich durchgeführt. Alle für Lieferung- und
Leistungserbringung angegebenen Termine gelten als unverbindliche Zielvorgaben,
solange sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet werden.
wasotech GmbH wird dem Kunden rechtzeitig unter Angabe von Gründen über eine
Überschreitung von Zielvorgaben informieren. Erfolgt die Erfüllung eines Auftrags
nicht zu dem vereinbarten Termin, so kann uns der Auftraggeber nach Ablauf von
zwei Monaten eine Nachfrist von 4 Wochen setzen.
8.2 Bei nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Kunden
verlängert sich die Lieferzeit bzw. Leistungszeitpunkt entsprechend. Weitergehende
Ansprüche, insbesondere wegen etwaiger Verzögerungsschäden sind
ausgeschlossen, soweit uns für die eintretende Verzögerung nicht mindestens grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
8.3 wasotech GmbH ist zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt. Der
Käufer hat hierfür den anteiligen Kaufpreis zu bezahlen, auch wenn für den gesamten
Auftragsumfang nur ein Gesamtpreis angegeben wurde.
8.4 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
Ereignissen, die uns die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen
(hierzu gehören auch nachträglich eingetretener Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen usw.), auch wenn sie bei unseren Vor- oder Unterlieferanten eintreten,
haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder
wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrage
zurückzutreten. Die bezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu
vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn
und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden in wichtigen Fällen
baldmöglichst mitteilen.
Wenn die Behinderung länger als einen Monat dauert, ist der Kunde nach Setzung
einer Nachfrist von einem Monat berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils
vom Vertrag zurückzutreten.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Das Eigentumsrecht an der gelieferten Sache bleibt der wasotech GmbH bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen aus laufender
Geschäftsverbindung vorbehalten.
9.2 Die vertraglichen Leistungen können im ordentlichen Geschäftsgang durch den
Kunden weiter veräußert werden. Der Kunde tritt alle Forderungen in Höhe des
Rechnungsbetrages an wasotech GmbH ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen einen Dritten erwachsen. wasotech GmbH nimmt die Abtretung an. Der Kunde
bleibt berechtigt, die Forderung nach der Abtretung selbst einzuziehen; wasotech
GmbH behält sich allerdings vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der
Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt und in
Verzug gerät.
9.3 Der Auftraggeber erwirbt erst mit der vollständigen Zahlung das einfache,
räumlich und zeitlich unbegrenzte urheberrechtliche Nutzungsrecht an allen von
wasotech GmbH im Rahmen dieses Vertrages gefertigten Werken. wasotech GmbH
hat jedoch jederzeit das Recht, auf allen Vervielfältigungen und Veröffentlichungen
von Werken als Urheberin mit ihrem Namen genannt zu werden.
9.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind
wir berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware auf Kosten des Kunden
zurückzunehmen.
10. Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
10.1 Der Kunde darf die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nur nach
vorheriger schriftlicher Zustimmung durch wasotech GmbH auf einen Dritten
übertragen.
10.2 Gegen die Ansprüche von wasotech GmbH kann der Kunde nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden
steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen solcher
Gegenansprüche zu, die aus demselben Vertragsverhältnis resultieren, wie
diejenigen, denen das Zurückbehaltungsrecht entgegen gehalten wird.
11. Gewährleistung / Rechte des Kunden
11.1 Für Mängel haftet wasotech GmbH wie folgt:
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge,
Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche
Mängel jeder Art hat er innerhalb von einer Woche unter Erläuterung der
Qualitätsmängel durch schriftliche Anzeige an wasotech GmbH zu rügen. Danach
gilt das Werk als mangelfrei angenommen. wasotech GmbH verpflichtet sich bei
Verbrauchern auf diese Folge gesondert hinzuweisen. Bei Feststellung von Mängeln
behält sich die Auftragnehmerin das Recht auf Mängelbeseitigung vor. Der
Auftraggeber hat einen Anspruch auf eine Beseitigung von in dem Liefergegenstand
enthaltenen Mängeln.
Beseitigt wasotech GmbH die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder
lehnt sie die Beseitigung ab oder ist die Nachbesserung fehlgeschlagen, so bleiben
dem Auftraggeber das Recht auf Selbstvornahme, Minderung oder Rücktritt. Die
Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn die Mängel nach dem zweiten
Nachbesserungsversuch noch nicht beseitigt sind. Von den durch die Ausbesserung
bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt wasotech GmbH
insoweit, als sich die Beanstandung als berechtigt heraus stellt, die Kosten des
Ersatzstückes einschließlich des Versandes.
Ansprüche des Auftraggebers gegen wasotech GmbH wegen Mängeln des
Liefergegenstandes verjähren, sofern nicht Arglist vorliegt, in einem Jahr seit
Abnahme des Liefergegenstandes.
Mängel des Liefergegenstandes, die auf fehlerhafte oder unvollständige
Vorgaben/Angaben des Kunden zurückzuführen sind, fallen nicht in den
Verantwortungsbereich von wasotech GmbH.
11.2 Die Gewährleistung beginnt mit der Auslieferung. Bei der Erstellung von
Individualaufträgen beginnt die Gewährleistung mit der Abnahme. Werden
Veränderungen vom Auftraggeber oder von dritter Seite an der Dienstleistung
vorgenommen, kann dies zum Erlöschen der Gewährleistungsrechte führen.
Für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Bedienung, fehlerhafte
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte bzw.
außergewöhnliche Betriebsbedingungen entstehen, trifft wasotech GmbH keine
Gewährleistungspflicht.
11.3 wasotech GmbH verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt
auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen etc.
sorgfältig zu behandeln.
Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die gelieferte Ware oder Dienstleistung
für die vom Käufer vorgesehenen Zwecke geeignet ist, es sei denn, diese
Eigenschaft wurde von uns schriftlich zugesichert. Die Zusendung von Mustern ist
keine Zusicherung einer besonderen Eigenschaft.
11.4 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden
des Kunden ein, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
12. Haftung
12.1 Die Auftragnehmerin haftet für etwaige Schäden, gleich aus welchem
Rechtsgrund nur, falls sie eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft
in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Erfolgt die Verletzung einer
Kardinalpflicht durch wasotech GmbH nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, so ist die
Haftung der Auftragnehmerin auf den Auftragswert begrenzt. Dieser
Haftungsausschluss bzw. diese Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden
eines Verbrauchers aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
wasotech GmbH verpflichtet sich, die ihr übertragenen Arbeiten mit fachlicher Sorgfalt
nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze
der Branche durchzuführen. Sie wird den Auftraggeber rechtzeitig auf erkennbare
gewichtige Risiken hinweisen.
13. Schlussbestimmungen
13.1 wasotech GmbH ist jederzeit berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu
ergänzen. Widerspricht der Kunde den geänderten AGBs nicht innerhalb einer Frist
von 4 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so entfalten die neuen AGB
entsprechend der Ankündigung auch für bereits bestehende Vertragsverhältnisse
Wirksamkeit. Widerspricht der Kunde innerhalb der gesetzten Frist, so ist wasotech
GmbH berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten
Bedingungen gelten sollen.
13.2
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen ist für beide Seiten Amberg, sofern es sich bei dem Kunden
um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder eine juristische Person
des öffentlichen Rechts handelt.
13.3 Leistungsort aller Lieferungen und Leistungen ist Amberg.
13.4 Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Bedingungen und/oder eventuell
ergänzender Vertragsvereinbarungen unwirksam oder nicht durchführbar sein oder
werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die
unwirksame Bestimmung ist durch diejenige zu ersetzen, die dem Gewollten
wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag eine
Regelungslücke enthält.